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(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte gemäß § 25 herangezogen werden,:
1. | Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind; | |||||||||
2. | Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis; | |||||||||
3. | akkreditierte Stellen. |
(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 erfüllen undsachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 92/2021
(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte gemäß § 25 herangezogen werden,:
1. | Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den genannten Anlagen befugt sind; | |||||||||
2. | Ziviltechniker und Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) mit einschlägiger Befugnis; | |||||||||
3. | akkreditierte Stellen. |
(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 erfüllen undsachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 92/2021