§ 32 StFanlG 2016

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfberechtigten gemäß §§ 25 und 26 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und die Prüfberechtigten gemäß §§ 26 und 26a die Daten jedes Inspektionsberichtes (§§ 24, 24a) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (§§ 10 Abs. 6 und 36 Abs. 1 und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat die mittelgroße Feuerungsanlage binnen eines Monats nach der Übermittlung des gemäß § 10 Abs. 7 geforderten vollständigen Stammdatenblattes zu registrieren und die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten darüber zu unterrichten.

(3) Ein Online-Zugriff auf die Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter ist zulässig

1.

für die Prüfberechtigten und die Überwachungsstelle auf die von ihnen/ihr erhobenen und übermittelten Daten;

2.

für die Überwachungsstelle zur Kontrolle der Durchführung der ihr übertragenen Überprüfungen;

3.

für die Behörden gemäß § 34 auf die Daten jener Anlagen, die in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich fallen.

4.

(Anm.: entfallen)

(4) Die Daten nach Abs. 2 sind im öffentlichen Register der Heizungsanlagendatenbank im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 21.03.2019 bis 07.10.2021

(1) Die Prüfberechtigten gemäß §§ 25 und 26 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und die Prüfberechtigten gemäß §§ 26 und 26a die Daten jedes Inspektionsberichtes (§§ 24, 24a) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (§§ 10 Abs. 6 und 36 Abs. 1 und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat die mittelgroße Feuerungsanlage binnen eines Monats nach der Übermittlung des gemäß § 10 Abs. 7 geforderten vollständigen Stammdatenblattes zu registrieren und die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten darüber zu unterrichten.

(3) Ein Online-Zugriff auf die Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter ist zulässig

1.

für die Prüfberechtigten und die Überwachungsstelle auf die von ihnen/ihr erhobenen und übermittelten Daten;

2.

für die Überwachungsstelle zur Kontrolle der Durchführung der ihr übertragenen Überprüfungen;

3.

für die Behörden gemäß § 34 auf die Daten jener Anlagen, die in ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich fallen.

4.

(Anm.: entfallen)

(4) Die Daten nach Abs. 2 sind im öffentlichen Register der Heizungsanlagendatenbank im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

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