§ 39 StFanlG 2016

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz 2016 – StFanlG 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab demAnm.: in der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Stand vor dem 07.10.2021

In Kraft vom 01.06.2016 bis 07.10.2021

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab demAnm.: in der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten