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(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab demAnm.: in der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Fassung LGBl. Nr. 92/2021
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab demAnm.: in der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Fassung LGBl. Nr. 92/2021