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(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie in der Steiermark.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. | der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
2. | eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie | |||||||||
3. | das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II ELWOG als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen; | |||||||||
4. | einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen; | |||||||||
5. | die langfristige Versorgungssicherheit zu gewährleisten; | |||||||||
6. | den hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen; | |||||||||
7. | die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen | |||||||||
8. | die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen | |||||||||
9. | das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011
(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie in der Steiermark.
(2) Dieses Gesetz findet nicht in Angelegenheiten Anwendung, die nach Artikel 10 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. | der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen; | |||||||||
2. | eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie | |||||||||
3. | das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anhang II ELWOG als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen; | |||||||||
4. | einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen; | |||||||||
5. | die langfristige Versorgungssicherheit zu gewährleisten; | |||||||||
6. | den hohen Anteil erneuerbarer Energieträger in der Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen; | |||||||||
7. | die Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Erzeugungsanlagen zu schützen | |||||||||
8. | die bei der Erzeugung zum Einsatz gelangende Energie möglichst effizient einzusetzen | |||||||||
9. | das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011