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(1) Den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kundinnen/Kunden und Erzeugerinnen/Erzeuger eines Netzes; | |||||||||
2. | der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht); | |||||||||
3. | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. |
(2) Den Elektrizitätsunternehmen sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; | |||||||||
2. | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(4) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Endverbraucherinnen/Endverbraucher mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung).“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011
(1) Den Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. | die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kundinnen/Kunden und Erzeugerinnen/Erzeuger eines Netzes; | |||||||||
2. | der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzerinnen/Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht); | |||||||||
3. | die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur. |
(2) Den Elektrizitätsunternehmen sind nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:
1. | die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse; | |||||||||
2. | die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. |
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.
(4) Elektrizitätsunternehmen, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Endverbraucherinnen/Endverbrauchern zählt, haben die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, Endverbraucherinnen/Endverbraucher mit elektrischer Energie der Standardqualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen zu versorgen (Grundversorgung).“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 89/2011