§ 9 Stmk. ElWOG 2005 Parteien

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999

Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:

1.

die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,

3.

Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 19.09.2011

In Kraft vom 17.08.2005 bis 19.09.2011

Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:

1.

die Genehmigungswerberin/der Genehmigungswerber,

2.

alle Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten – ausgenommen Hypothekargläubigerin/Hypothekargläubiger – und die Bergbauberechtigten,

3.

Anrainerinnen/Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

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