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(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(8) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat Emissionen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen.
(3) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Stand der Technik (Abs. 1) ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(5) Durch einen Wechsel in der Person der Inhaberin/des Inhabers der Erzeugungsanlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(6) Soweit Änderungen einer Genehmigung bedürfen, hat diese Genehmigung auch die bereits genehmigte Erzeugungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(7) Die im Zuge eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind von der Behörde im Bescheid zu beurkunden.
(8) Die Fertigstellung und Inbetriebnahme sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.