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(1) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und zu den bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben unter Bedachtnahme auf Abs. 1 einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und den von der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes auf Grund privatrechtlicher Verträge zu begehren (Geregeltes Netzzugangssystem). Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt in der Kundenanlage gegeben sind, ohne dass dadurch andere Kunden oder das beanspruchte Netz beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
(1) Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und zu den bestimmten Systemnutzungstarifen auf Grund privatrechtlicher Verträge zu gewähren.
(2) Die Netzzugangsberechtigten haben unter Bedachtnahme auf Abs. 1 einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der jeweils genehmigten allgemeinen Netzbedingungen und den von der Energie-Control KommissionRegulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungstarifen die Benutzung des Netzes auf Grund privatrechtlicher Verträge zu begehren (Geregeltes Netzzugangssystem). Sie müssen jedoch dafür Sorge tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Netzzutritt in der Kundenanlage gegeben sind, ohne dass dadurch andere Kunden oder das beanspruchte Netz beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011