§ 22 Stmk. ElWOG 2005 Netzzugangsberechtigung und -verweigerung

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2011 bis 31.12.9999

(1) Alle Kundinnen/Kunden sind berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen/Kunden begehren.

(3) Eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:

1.

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle),;

2.

bei mangelnden Netzkapazitäten,;

3.

(entfallen)wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für eine Kundin/einen Kunden abgelehnt wird, die/der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

4.

oder wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KraftKWK-Wärme-KopplungsanlagenAnlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

Die Verweigerung ist gegenüber der/dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(24) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag derjenigen/desjenigen, die/der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in ihrem/seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 3 vorliegen. Die Netzbetreiberin/derDer Netzbetreiber hat die Verweigerung der/dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigungdas Vorliegen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründenVerweigerungstatbestände (Abs. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung einer dritten3) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigter/Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin/eines dritten Netzbetreibers, ist in der Begründung auch jene Netzbetreiberin/jener Netzbetreiber zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt. Diese Netzbetreiberin/dieser Netzbetreiber hat ihr/sein Verlangen zu begründen. Erfolgt die Verweigerung wegen mangelnder Netzkapazitäten, müssen die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber auch Informationen darüber bereitstellen, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sindhinzuwirken.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt – die Energie-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte.

(45) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem diejenige/derjenige ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, die/der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers gelten, die/der den Netzzugang verweigert hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2007LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 19.09.2011

In Kraft vom 01.07.2007 bis 19.09.2011

(1) Alle Kundinnen/Kunden sind berechtigt, mit Erzeugerinnen/Erzeugern, Stromhändlerinnen/Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kundinnen/Kunden begehren.

(3) Eine Netzbetreiberin/ein Netzbetreiber kann den Netzzugang aus nachstehenden Gründen ganz oder teilweise verweigern:

1.

bei außergewöhnlichen Netzzuständen (Störfälle),;

2.

bei mangelnden Netzkapazitäten,;

3.

(entfallen)wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für eine Kundin/einen Kunden abgelehnt wird, die/der in dem System, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;

4.

oder wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KraftKWK-Wärme-KopplungsanlagenAnlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

Die Verweigerung ist gegenüber der/dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(24) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag derjenigen/desjenigen, die/der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzuganges in ihrem/seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzuganges verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzuganges gemäß Abs. 3 vorliegen. Die Netzbetreiberin/derDer Netzbetreiber hat die Verweigerung der/dem Netzzugangsberechtigten unter Berücksichtigungdas Vorliegen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen schriftlich zu begründenVerweigerungstatbestände (Abs. Erfolgt die Netzzugangsverweigerung über Veranlassung einer dritten3) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigter/Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiberin/eines dritten Netzbetreibers, ist in der Begründung auch jene Netzbetreiberin/jener Netzbetreiber zu benennen, über dessen Veranlassung die Netzzugangsverweigerung erfolgt. Diese Netzbetreiberin/dieser Netzbetreiber hat ihr/sein Verlangen zu begründen. Erfolgt die Verweigerung wegen mangelnder Netzkapazitäten, müssen die Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber auch Informationen darüber bereitstellen, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären und aus welchen Gründen diese noch nicht erfolgt sindhinzuwirken.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz) vorliegt – die Energie-Control Kommission. In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern entscheiden die Gerichte.

(45) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung finden diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung, die in jenem Land gelten, in dem diejenige/derjenige ihren/seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz hat, die/der einen Antrag auf Feststellung stellt, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges vorliegen. Hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind weiters jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz der Netzbetreiberin/des Netzbetreibers gelten, die/der den Netzzugang verweigert hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2007LGBl. Nr. 89/2011

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