§ 37 Stmk. ElWOG 2005 Pflichten der Erzeugerinnen/Erzeuger

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Erzeugerinnen/Erzeuger sind verpflichtet,

1.

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden,

2.

Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,

3.

technische Vorgaben der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung einzuhalten,

4.

Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen bekannt zu geben,

5.

Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

6.

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreiberinnen/Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt

7.

auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers, vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sichergestellt werden konnte

8.

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Kraftwerken/Kraftwerkparks bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.

(2) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet:

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

2.

soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung für die Primärregelleistung erfolglos blieb;

3.

Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer nach dessen Vorgaben in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Online-Messwerte und zeitgerechte Aufzeichnungen von Frequenz und eingespeister Wirkleistung jeweils mit einer ausreichenden Auflösung, vorzulegen;

4.

zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

(2a) Betreiberinnen/Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.

(3) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung bzw. Entnahmeleistung (Pumpen) dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form an eine vom Regelzonenführer zu bestimmende Stelle zu übermitteln.

(4) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Kraftwerke/Kraftwerksparks zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

Stand vor dem 20.03.2018

In Kraft vom 20.09.2011 bis 20.03.2018

(1) Erzeugerinnen/Erzeuger sind verpflichtet,

1.

sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden,

2.

Daten im erforderlichen Ausmaß betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern, dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen,

3.

technische Vorgaben der Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung einzuhalten,

4.

Erzeugungsfahrpläne an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen bei Teillieferungen bekannt zu geben,

5.

Erzeugerfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiberinnen/Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

6.

nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicherzustellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreiberinnen/Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt

7.

auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 23 Abs. 9 ElWOG zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung, somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers, vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sichergestellt werden konnte

8.

auf Anordnung des Regelzonenführers mit technisch geeigneten Kraftwerken/Kraftwerkparks bei erfolglos verlaufener Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen die Sekundärregelung bereitzustellen und zu erbringen.

(2) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW sind verpflichtet:

1.

die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;

2.

soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung für die Primärregelleistung erfolglos blieb;

3.

Nachweise über die tatsächliche Bereitstellung bzw. die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer nach dessen Vorgaben in geeigneter und transparenter Weise, z. B. durch Übertragung der Online-Messwerte und zeitgerechte Aufzeichnungen von Frequenz und eingespeister Wirkleistung jeweils mit einer ausreichenden Auflösung, vorzulegen;

4.

zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.

(2a) Betreiberinnen/Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.

(3) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks, die an die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung bzw. Entnahmeleistung (Pumpen) dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form an eine vom Regelzonenführer zu bestimmende Stelle zu übermitteln.

(4) Betreiberinnen/Betreiber von Kraftwerken/Kraftwerksparks mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Behörde zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Kraftwerke/Kraftwerksparks zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2007, LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

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