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(1) Die Ausübung der Tätigkeit einer/eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.
(2) Die allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
(1) Die Ausübung der Tätigkeit einer/eines Bilanzgruppenverantwortlichen und die Arbeit der Bilanzgruppe ist durch Verträge auf Basis allgemeiner Bedingungen (Marktregeln) zu regeln.
(2) Die allgemeinen Bedingungen der Bilanzgruppenverantwortlichen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Energie-Control GmbHRegulierungsbehörde. Die Genehmigung ist unter Auflagen zu erteilen, falls dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011