Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie/er Rechtsverletzungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die/der zu bestellende Geschäftsführerin/Geschäftsführer
1. | die gemäß § 44 Abs. 3 Z | |||||||||
2. | sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, | |||||||||
3. | ihrer/seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und | |||||||||
4. | bei einer juristischen Person (§ 44 Abs. 3 Z | |||||||||
a) | dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört, oder | |||||||||
b) | eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder | |||||||||
5. | bei einer eingetragenen Personengesellschaft | |||||||||
§ 44 Abs. 10 gilt sinngemäß. |
§ 44 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z. 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
(1) Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter kann für die Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen, die/der der Behörde gegenüber für die Einhaltung der für Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreiber festgelegten Pflichten dieses Gesetzes verantwortlich ist. Die Konzessionsinhaberin/Der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als sie/er Rechtsverletzungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die/der zu bestellende Geschäftsführerin/Geschäftsführer
1. | die gemäß § 44 Abs. 3 Z | |||||||||
2. | sich entsprechend betätigen kann und eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, | |||||||||
3. | ihrer/seiner Bestellung und der Erteilung der Anordnungsbefugnis nachweislich zugestimmt hat und | |||||||||
4. | bei einer juristischen Person (§ 44 Abs. 3 Z | |||||||||
a) | dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört, oder | |||||||||
b) | eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, oder | |||||||||
5. | bei einer eingetragenen Personengesellschaft | |||||||||
§ 44 Abs. 10 gilt sinngemäß. |
§ 44 Abs. 10 gilt sinngemäß.
(3) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer dieser Personengesellschaft eine natürliche Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden juristischen Person angehört oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer ist, die/der mindestens die Hälfte der nach arbeitsrechtlichen Vorschriften geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist.
(4) Ist eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer eine natürliche Person bestellt wird, die ein persönlich haftender Gesellschafter der betreffenden Mitgliedgesellschaft ist und die innerhalb dieser Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung hat. Dieser Mitgliedgesellschaft muss innerhalb der eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes die im Abs. 2 Z. 5 für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer vorgeschriebene Stellung zukommen.
(5) Ist eine juristische Person persönlich haftende Gesellschafterin einer eingetragenen Personengesellschaft des Handelsrechtes und ist diese eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechtes persönlich haftende Gesellschafterin einer anderen solchen Personengesellschaft, so wird dem Abs. 2 Z. 5 auch entsprochen, wenn zur Geschäftsführerin/zum Geschäftsführer der zuletzt genannten Personengesellschaft eine Person bestellt wird, die dem zur gesetzlichen Vertretung befugten Organ der juristischen Person angehört, wenn weiters die juristische Person innerhalb der Mitgliedgesellschaft die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung hat und wenn schließlich dieser Mitgliedgesellschaft innerhalb ihrer Mitgliedgesellschaft ebenfalls die im Abs. 2 Z. 5 vorgeschriebene Stellung zukommt.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers hat die Konzessionsinhaberin/der Konzessionsinhaber oder Pächterin/Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011