§ 53 Stmk. ElWOG 2005 (weggefallen)

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, ihren/seinen Pflichten nicht nach, hat ihr/ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung)§ 53 Stmk. Sind

1.

die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Betreiberin/des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder

2.

kommt die Betreiberin/der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist dieser Netzbetreiberin/diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des III. Hauptstückes eine andere Netzbetreiberin/ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Die/Der gemäß AbsElWOG 2005 seit 20.03.2018 weggefallen. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der verpflichteten Netzbetreiberin/des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.

Stand vor dem 20.03.2018

In Kraft vom 17.08.2005 bis 20.03.2018
(1) Kommt die Betreiberin/der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, ihren/seinen Pflichten nicht nach, hat ihr/ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung)§ 53 Stmk. Sind

1.

die hindernden Umstände derart, dass eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten der Betreiberin/des Betreibers des Übertragungsnetzes nicht zu erwarten ist oder

2.

kommt die Betreiberin/der Betreiber des Übertragungsnetzes dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach, so ist dieser Netzbetreiberin/diesem Netzbetreiber der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen und unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des ersten Abschnittes des III. Hauptstückes eine andere Netzbetreiberin/ein anderer Netzbetreiber zur dauernden Übernahme des Systems zu verpflichten.

(3) Die/Der gemäß AbsElWOG 2005 seit 20.03.2018 weggefallen. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der verpflichteten Netzbetreiberin/des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten