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(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung)§ 53 Stmk. Sind
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(3) Die/Der gemäß AbsElWOG 2005 seit 20.03.2018 weggefallen. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der verpflichteten Netzbetreiberin/des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde eine andere geeignete Netzbetreiberin/einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin/des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung)§ 53 Stmk. Sind
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(3) Die/Der gemäß AbsElWOG 2005 seit 20.03.2018 weggefallen. 2 verpflichtete Netzbetreiberin/Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Der/Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Netzbetreiberin/Netzbetreiber hat die Behörde auf deren/dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag der verpflichteten Netzbetreiberin/des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu deren/dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1971 sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind die bis zur Einweisung von den Kunden bereits geleisteten Kosten des Netzzugangs zu berücksichtigen.