§ 59 Stmk. ElWOG 2005 Auskunftspflichten und Überwachungsaufgaben“.

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.

(4) Die Überwachungsaufgaben der Landesregierung im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen umfassen die laufende Beobachtung insbesondere

1.

der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

des Grades der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

des Grades und der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfanges des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder beschränkungen,

4.

etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen/Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbieterinnen/Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreiberinnen/Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(5) Zur Wahrnehmung der in Abs(Anm. 4 genannten Aufgaben sind folgende Daten ausschließlich für statistische Zwecke elektronisch der Landesregierung und der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres zu übermitteln: entfallen)

1.

von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferantinnen/Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Beschwerden und Anfragen von Kundinnen/Kunden samt Gegenstand (z. B. Rechnung und Rechnungs

höhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

3.

von Versorgerinnen/Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucherinnen/Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(6) Die Landesregierung kann betreffend Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den in Abs(Anm. 5 bekanntzugebenden Daten erlassen.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

Stand vor dem 20.03.2018

In Kraft vom 20.09.2011 bis 20.03.2018

(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen und auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbunden Kosten besteht nicht.

(4) Die Überwachungsaufgaben der Landesregierung im Rahmen ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Überwachungsfunktionen umfassen die laufende Beobachtung insbesondere

1.

der Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie der kommerziellen Qualität der Netzdienstleistungen,

2.

des Grades der Transparenz am Elektrizitätsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

des Grades und der Wirksamkeit der Marktöffnung und des Umfanges des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endverbraucherebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder beschränkungen,

4.

etwaiger restriktiver Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kundinnen/Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbieterinnen/Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken,

5.

der Dauer und Qualität der von Übertragungs- und Verteilernetzbetreiberinnen/Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstiger Reparaturdienste,

6.

der Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.

(5) Zur Wahrnehmung der in Abs(Anm. 4 genannten Aufgaben sind folgende Daten ausschließlich für statistische Zwecke elektronisch der Landesregierung und der Regulierungsbehörde bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres zu übermitteln: entfallen)

1.

von Netzbetreiberinnen/Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigter Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucherinnen/Endverbraucher, Leistung, Dauer der Versorgungsunterbrechungen, Ursache und betroffene Spannungsebenen; Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen; Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Verteilernetzbetreiberinnen/Verteilernetzbetreibern: Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Netzebenen und Lieferantinnen/Lieferanten; Abschaltraten, unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler; durchgeführte Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die der Netzbetreiberin/dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Unterbrechung aufgrund von Zahlungsverzug; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Beschwerden und Anfragen von Kundinnen/Kunden samt Gegenstand (z. B. Rechnung und Rechnungs

höhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

3.

von Versorgerinnen/Versorgern: Verrechnete Energiepreise in Eurocent/kWh je definierter Kundengruppe; Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucherinnen/Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe.

(6) Die Landesregierung kann betreffend Erhebungsmasse, -einheiten und -merkmale, Merkmalsausprägung, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den in Abs(Anm. 5 bekanntzugebenden Daten erlassen.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011, LGBl. Nr. 25/2018

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