§ 61 Stmk. ElWOG 2005 (weggefallen)

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat (Steiermärkischer Elektrizitätsbeirat) einzurichten§ 61 Stmk. Geschäftsstelle ist die für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige AbteilungElWOG 2005 seit 29.04.2014 weggefallen.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 4 des Ökostromgesetzes festgelegten Anteils an erneuerbaren Energien

2.

die Erörterung des Steiermärkischen Energieplanes,

3.

die Anhörung in Angelegenheiten der Förderrichtlinien und der Verwendung der Fondsmittel.

(3) Dem Beirat gehören an:

1.

das für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,

2.

je eine Vertreterin/ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien,

3.

je eine Vertreterin/ein Vertreter der für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung,

4.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für Preisrechtsangelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung,

5.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für elektrotechnische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung,

6.

der/die Landesenergiebeauftragte des Landes Steiermark,

7.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,

8.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,

9.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,

10.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,

11.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

12.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesexekutive Steiermark,

13.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,

14.

eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Steiermark tätigen Arbeitsgemeinschaft kommunaler Versorgungsunternehmen Steiermark (AKV),

15.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Vereinigung österreichischer Elektrizitätswerke (VÖEW),

16.

eine/ein in der Steiermark ansässige Vertreterin/ansässiger Vertreter der „Kleinwasserkraft Österreich“,

17.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie, Landesgruppe Steiermark,

18.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Energie Graz GmbH.,

19.

eine Vertreterin/ein Vertreter der STEWEAG – STEG GmbH.,

20.

eine/ein in der Steiermark ansässige Vertreterin/ansässiger Vertreter des Vereines „Interessengemeinschaft Windkraft Österreich – IGW“,

21.

eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Steiermark ansässigen Austrian – Thermal – Power.

(4) Die/Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder eine Landesbedienstete/einen Landesbediensteten mit ihrer/seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 Z 2 bis 21 werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung bestellt. Hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter des Amtes der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 steht das Vorschlagsrecht dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen und Vertreter sind, von der/vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenn es mehr als ein Drittel der Beiratsmitglieder verlangt, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(9) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die Landesregierung auf Grund eines Antrages der entsendenden Stelle sowie durch Untergang der entsendenden Stelle.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

Stand vor dem 29.04.2014

In Kraft vom 20.09.2011 bis 29.04.2014
(1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten ist beim Amt der Landesregierung ein Elektrizitätsbeirat (Steiermärkischer Elektrizitätsbeirat) einzurichten§ 61 Stmk. Geschäftsstelle ist die für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige AbteilungElWOG 2005 seit 29.04.2014 weggefallen.

(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die Erörterung von Maßnahmen zur Erreichung des in § 4 des Ökostromgesetzes festgelegten Anteils an erneuerbaren Energien

2.

die Erörterung des Steiermärkischen Energieplanes,

3.

die Anhörung in Angelegenheiten der Förderrichtlinien und der Verwendung der Fondsmittel.

(3) Dem Beirat gehören an:

1.

das für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/Vorsitzender,

2.

je eine Vertreterin/ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien,

3.

je eine Vertreterin/ein Vertreter der für Angelegenheiten des Elektrizitätswesens zuständigen Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung,

4.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für Preisrechtsangelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung,

5.

eine Vertreterin/ein Vertreter der für elektrotechnische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung,

6.

der/die Landesenergiebeauftragte des Landes Steiermark,

7.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark,

8.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,

9.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark,

10.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft,

11.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,

12.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes – Landesexekutive Steiermark,

13.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes,

14.

eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Steiermark tätigen Arbeitsgemeinschaft kommunaler Versorgungsunternehmen Steiermark (AKV),

15.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Vereinigung österreichischer Elektrizitätswerke (VÖEW),

16.

eine/ein in der Steiermark ansässige Vertreterin/ansässiger Vertreter der „Kleinwasserkraft Österreich“,

17.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Vereinigung der Österreichischen Industrie, Landesgruppe Steiermark,

18.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Energie Graz GmbH.,

19.

eine Vertreterin/ein Vertreter der STEWEAG – STEG GmbH.,

20.

eine/ein in der Steiermark ansässige Vertreterin/ansässiger Vertreter des Vereines „Interessengemeinschaft Windkraft Österreich – IGW“,

21.

eine Vertreterin/ein Vertreter der in der Steiermark ansässigen Austrian – Thermal – Power.

(4) Die/Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder eine Landesbedienstete/einen Landesbediensteten mit ihrer/seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 Z 2 bis 21 werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung bestellt. Hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter des Amtes der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 steht das Vorschlagsrecht dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.

(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen und Vertreter sind, von der/vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenn es mehr als ein Drittel der Beiratsmitglieder verlangt, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(9) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die Landesregierung auf Grund eines Antrages der entsendenden Stelle sowie durch Untergang der entsendenden Stelle.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011

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