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(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Dem Beirat gehören an:
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(4) Die/Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder eine Landesbedienstete/einen Landesbediensteten mit ihrer/seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 Z 2 bis 21 werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung bestellt. Hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter des Amtes der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 steht das Vorschlagsrecht dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen und Vertreter sind, von der/vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenn es mehr als ein Drittel der Beiratsmitglieder verlangt, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(9) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die Landesregierung auf Grund eines Antrages der entsendenden Stelle sowie durch Untergang der entsendenden Stelle.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011
(2) Dem Beirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Dem Beirat gehören an:
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(4) Die/Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder eine Landesbedienstete/einen Landesbediensteten mit ihrer/seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 3 Z 2 bis 21 werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung bestellt. Hinsichtlich der Vertreterinnen und Vertreter des Amtes der Landesregierung gemäß Abs. 3 Z 3 bis 5 steht das Vorschlagsrecht dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu.
(6) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates sind, soweit sie nicht beamtete Vertreterinnen und Vertreter sind, von der/vom Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
(7) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebs-geheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.
(8) Der Beirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, wenn es mehr als ein Drittel der Beiratsmitglieder verlangt, mindestens aber einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(9) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die Landesregierung auf Grund eines Antrages der entsendenden Stelle sowie durch Untergang der entsendenden Stelle.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 89/2011