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Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für
1. | Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird; | |||||||||
2. |
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a) | aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit; | |||||||||
b) | aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung; | |||||||||
c) | aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen); | |||||||||
d) | weil dafür ein besonderes Interesse nachzuweisen ist; | |||||||||
e) | aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten; | |||||||||
f) | aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG; | |||||||||
g) | aus Gründen einer sonstigen Verpflichtung zur Geheimhaltung; | |||||||||
3. |
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4. | Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter | |||||||||
5. | Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind; | |||||||||
6. | Dokumente, die im Besitz von | |||||||||
6a. | Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 1a handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 6 ausgenommen sind; | |||||||||
7. | Dokumente, die im Besitz | |||||||||
8. |
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022
Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für
1. | Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird; | |||||||||
2. |
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a) | aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit; | |||||||||
b) | aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung; | |||||||||
c) | aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen); | |||||||||
d) | weil dafür ein besonderes Interesse nachzuweisen ist; | |||||||||
e) | aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten; | |||||||||
f) | aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG; | |||||||||
g) | aus Gründen einer sonstigen Verpflichtung zur Geheimhaltung; | |||||||||
3. |
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4. | Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter | |||||||||
5. | Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind; | |||||||||
6. | Dokumente, die im Besitz von | |||||||||
6a. | Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 1a handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 6 ausgenommen sind; | |||||||||
7. | Dokumente, die im Besitz | |||||||||
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022