§ 2 StDWG

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

1.

Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

2.

Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesseseingeschränkt zugänglich sind;, beispielsweise

a)

aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit;

b)

aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung;

c)

aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen);

d)

weil dafür ein besonderes Interesse nachzuweisen ist;

e)

aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten;

f)

aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG;

g)

aus Gründen einer sonstigen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

3.

Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungenden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zwar zugänglich sind, wenn siedie jedoch personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist;

4.

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sindbetreffen;

5.

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

6.

Dokumente, die im Besitz von Bildungs-Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken,darunter sind;

6a.

Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 1a handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 6 ausgenommen sind;

7.

Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archiven, sind;

8.

Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 28.01.2022

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

1.

Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

2.

Dokumente, zu denen der Zugang nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, eingeschränkt ist, einschließlich der Dokumente, die nicht oder nur bei Nachweis eines besonderen Interesseseingeschränkt zugänglich sind;, beispielsweise

a)

aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit;

b)

aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung;

c)

aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen);

d)

weil dafür ein besonderes Interesse nachzuweisen ist;

e)

aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten;

f)

aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG;

g)

aus Gründen einer sonstigen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

3.

Dokumente, die nach den betreffenden Zugangsregelungen aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, und Teile von Dokumenten, die nach diesen Regelungenden Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zwar zugänglich sind, wenn siedie jedoch personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist;

4.

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter sindbetreffen;

5.

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

6.

Dokumente, die im Besitz von Bildungs-Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und Forschungseinrichtungen, ausgenommen Hochschulbibliotheken,darunter sind;

6a.

Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 1a handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 6 ausgenommen sind;

7.

Dokumente, die im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archiven, sind;

8.

Teile von Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

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