§ 4 StDWG

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werdenbereitzustellen.

(1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Eine öffentliche Stelle darf bei oderÖffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen§ 76d Urheberrechtsgesetz nicht diskriminierenüber die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 ,und 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3)hinaus in Anspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 28.01.2022

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 1a und 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werdenbereitzustellen.

(1a) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 6 und 7 zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.

(3) Eine öffentliche Stelle darf bei oderÖffentliche Stellen nehmen das Schutzrecht nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen§ 76d Urheberrechtsgesetz nicht diskriminierenüber die nach diesem Gesetz zulässigen Einschränkungen (§§ 6 ,und 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3)hinaus in Anspruch.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

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