§ 7 StDWG

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten anunterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) − keinen Bedingungen knüpfen. Die, es sei denn, diese Bedingungen sind in einer Vereinbarung festzulegenobjektiv, in der wesentliche Fragen derverhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung geregelt werden. Diean Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.

(2) (AnmDie Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.: entfallen)

(3) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 28.01.2022

(1) Die öffentlichen Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten anunterliegt – unbeschadet der Verpflichtung zur Entrichtung eines allfälligen Entgeltes (§ 6) − keinen Bedingungen knüpfen. Die, es sei denn, diese Bedingungen sind in einer Vereinbarung festzulegenobjektiv, in der wesentliche Fragen derverhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt. Wenn die Weiterverwendung geregelt werden. Diean Bedingungen gebunden ist, dürfen diese Bedingungen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und nicht der Behinderung des Wettbewerbes dienen. Soweit möglich und sinnvoll, sind Standardlizenzen zu verwenden.

(2) (AnmDie Standardlizenzen, die an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, müssen in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch verarbeitet werden können.: entfallen)

(3) Die Bedingungen dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung auch im Falle einer grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gelten dieselben Bedingungen wie für andere Nutzer.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

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