§ 7a StDWG

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Die in § 6 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt(Anm. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 18.07.2015 bis 28.01.2022

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Die in § 6 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt(Anm. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

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