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(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.
(3) Die öffentliche Stelle muss die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(2) Im Antrag muss das Dokument bezeichnet werden, das weiterverwendet werden soll. Weiters muss angegeben werden, wie und wofür das Dokument weiterverwendet werden soll.
(3) Die öffentliche Stelle muss die schriftliche Verbesserung eines mangelhaften Antrages verlangen. Dem Antragsteller ist dazu eine Frist zu setzen, die zwei Wochen nicht übersteigen darf. Wenn der Antrag nicht fristgerecht verbessert wird, dann gilt er als nicht eingebracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022