§ 10 StDWG

Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen entscheiden, sofern nicht in den geltenden Zugangsregelungen besondere Fristen festgelegt sind. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt.

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie muss den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung unterrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022, LGBl. Nr. 12/2022

Stand vor dem 28.01.2022

In Kraft vom 14.06.2007 bis 28.01.2022

(1) Die öffentliche Stelle muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Wochen entscheiden, sofern nicht in den geltenden Zugangsregelungen besondere Fristen festgelegt sind. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Antrag oder im Falle eines Verbesserungsauftrags (§ 9 Abs. 3) seine fristgerechte Verbesserung bei der öffentlichen Stelle einlangt.

(2) Die öffentliche Stelle kann die Frist um weitere vier Wochen verlängern, wenn es sich um einen umfangreichen oder komplexen Antrag handelt. Sie muss den Antragsteller davon unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des ursprünglichen Antrags oder seiner fristgerechten Verbesserung unterrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2022, LGBl. Nr. 12/2022

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