Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen vom einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind, soweit dies in Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG erforderlich ist. Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
1. | wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle; | |||||||||
2. | ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreitende/den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende/den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der/des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende/den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)Auftragsverarbeiter der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein einheitlicher Ansprechpartner für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes sowie für Angelegenheiten eingerichtet, die aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen vom einheitlichen Ansprechpartner zu besorgen sind, soweit dies in Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG erforderlich ist. Im Verfahren erster Instanz können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden.
(2) § 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat das Anbringen gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
1. | wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt, an die zuständige Stelle; | |||||||||
2. | ansonsten an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner. Der einheitliche Ansprechpartner hat die Einschreitende/den Einschreitenden von einer solchen Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens gemäß Abs. 1 bei einem einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung von Anbringen vorgesehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Einschreitende/den Einschreitenden darauf hinzuweisen. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen erst mit dem dritten Werktag nach der Einbringung.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche gemäß Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr der/des Einschreitenden an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Einschreitende/den Einschreitenden an diese zu weisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)Auftragsverarbeiter der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen gemäß Abs. 1 zuständig sind. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018