§ 1 Stmk. BSG 1979

Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Bewirtschafter von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb mit Kellerwirtschaft erzeugten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbst gebrannte geistige Getränke in der Gemeinde des Erzeugungsortes oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte an Gäste entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht). Nur zur Ausübung des Buschenschankrechtes befugte Betriebe dürfen Bezeichnungen wie,Buschenschank’ oder,Buschenschenke’ oder entsprechende Wortverbindungen verwenden. Weinbuschenschank darf nur in einem Weinbaugebiet gemäß § 21 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, ausgeübt werden. Most- oder Obstweinbuschenschenken dürfen die genannten Bezeichnungen nur in Verbindung mit dem Wort,Most-’ oder,Obstwein’ verwenden.

(1a) Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2008 in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Unter Obstwein im Sinne dieses Gesetzes sind nur die aus Äpfeln und Birnen oder aus einem Gemisch von diesen hergestellten vergorenen Erzeugnisse zu verstehen, die landesüblich als Most bezeichnet werden, sowie der Beerenobstwein.

(3) Unter Erzeugungsort ist jener Ort zu verstehen, an dem entweder das Rohprodukt geerntet wurde oder die zum Ausschank vorgesehenen Getränke erzeugt worden sind, sofern diese zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.

(4) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte ist jene Hofstelle zu verstehen, von der aus die Erzeugungsorte im Sinne des Abs.3 als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.

(5) Das Buschenschankrecht erstreckt sich unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze auch auf die aus im slowenischen Grenzgebiet zur Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten stammende Ernte, sofern sich die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte (Abs. 4) des Bewirtschafters solcher Wein- und Obstgärten in der Steiermark befindet (so genannter Doppelbesitzer im kleinen Grenzverkehr).

(6) Unter selbst erzeugtem Wein im Sinne des Abs. 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingtem Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus der Weinbauregion Steiermark stammen. Die Landesregierung kann im Falle eines drohenden schwerwiegenden Ernteausfalls durch Verordnung festlegen, dass auch Trauben im ernteausfallsbedingtem Umfang aus anderen Bundesländern zeitlich begrenzt zugekauft werden können.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 11/2003, LGBl. Nr. 34/2013, LGBl. Nr. 97/2016

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 27.07.2016 bis 31.12.2016

(1) Bewirtschafter von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb mit Kellerwirtschaft erzeugten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbst gebrannte geistige Getränke in der Gemeinde des Erzeugungsortes oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte an Gäste entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht). Nur zur Ausübung des Buschenschankrechtes befugte Betriebe dürfen Bezeichnungen wie,Buschenschank’ oder,Buschenschenke’ oder entsprechende Wortverbindungen verwenden. Weinbuschenschank darf nur in einem Weinbaugebiet gemäß § 21 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, ausgeübt werden. Most- oder Obstweinbuschenschenken dürfen die genannten Bezeichnungen nur in Verbindung mit dem Wort,Most-’ oder,Obstwein’ verwenden.

(1a) Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2008 in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.

(2) Unter Obstwein im Sinne dieses Gesetzes sind nur die aus Äpfeln und Birnen oder aus einem Gemisch von diesen hergestellten vergorenen Erzeugnisse zu verstehen, die landesüblich als Most bezeichnet werden, sowie der Beerenobstwein.

(3) Unter Erzeugungsort ist jener Ort zu verstehen, an dem entweder das Rohprodukt geerntet wurde oder die zum Ausschank vorgesehenen Getränke erzeugt worden sind, sofern diese zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.

(4) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte ist jene Hofstelle zu verstehen, von der aus die Erzeugungsorte im Sinne des Abs.3 als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.

(5) Das Buschenschankrecht erstreckt sich unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze auch auf die aus im slowenischen Grenzgebiet zur Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten stammende Ernte, sofern sich die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte (Abs. 4) des Bewirtschafters solcher Wein- und Obstgärten in der Steiermark befindet (so genannter Doppelbesitzer im kleinen Grenzverkehr).

(6) Unter selbst erzeugtem Wein im Sinne des Abs. 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingtem Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus der Weinbauregion Steiermark stammen. Die Landesregierung kann im Falle eines drohenden schwerwiegenden Ernteausfalls durch Verordnung festlegen, dass auch Trauben im ernteausfallsbedingtem Umfang aus anderen Bundesländern zeitlich begrenzt zugekauft werden können.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 11/2003, LGBl. Nr. 34/2013, LGBl. Nr. 97/2016

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