§ 5 Stmk. BSG 1979

Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2001 bis 31.12.9999

(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:

a)

Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch;

b)

Schweinefleischkalte Speisen aus bäuerlichen Produkten, Wurst, Speck, Grammelfett, Verhackert, Eier, Käse, Butter, Sardinen, Sardellenringe, Rollmöpse, Käse-, Wurst- und Eiersalat, Essig- und Garniergemüse, Brot, Weißgebäck, Weingebäck wie Kekse und Salzgebäck, Salzmandeln und Erdnüssesofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen;

c)

Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst.

(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001

Stand vor dem 24.07.2001

In Kraft vom 01.08.1979 bis 24.07.2001

(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:

a)

Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch;

b)

Schweinefleischkalte Speisen aus bäuerlichen Produkten, Wurst, Speck, Grammelfett, Verhackert, Eier, Käse, Butter, Sardinen, Sardellenringe, Rollmöpse, Käse-, Wurst- und Eiersalat, Essig- und Garniergemüse, Brot, Weißgebäck, Weingebäck wie Kekse und Salzgebäck, Salzmandeln und Erdnüssesofern sie dem Herkommen in Buschenschenken in der Steiermark entsprechen;

c)

Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst.

(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten