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(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:
a) | Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch; | |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst. |
(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001
(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste:
a) | Glühwein, Glühobstwein, heimische Mineralwasser, Sodawasser, heimische Fruchtsäfte und Milch; | |||||||||
b) |
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c) | Edelkastanien (gekocht oder gebraten) und Obst. |
(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001