§ 6 Stmk. BSG 1979

Steiermärkisches Buschenschankgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen, wenn das bisherige Verhalten des Anmeldenden die Annahme rechtfertigt, daß er das Buschenschankrecht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausüben wird.

(2) Insbesonder fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden, wenn er wegen

a)

einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, oder

b)

einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung oder

c)

eines Finanzvergehens

von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Buschenschankrechtes zu befürchten ist.

(3) Die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen haben den üblicherweise an Buschenschenken zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes hat so zu erfolgen, dass der Charakter eines bäuerlichen Buschenschanks gewahrt bleibt.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.07.2001 bis 31.12.2013

(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen, wenn das bisherige Verhalten des Anmeldenden die Annahme rechtfertigt, daß er das Buschenschankrecht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausüben wird.

(2) Insbesonder fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden, wenn er wegen

a)

einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, oder

b)

einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung oder

c)

eines Finanzvergehens

von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Buschenschankrechtes zu befürchten ist.

(3) Die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen haben den üblicherweise an Buschenschenken zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen.

(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes hat so zu erfolgen, dass der Charakter eines bäuerlichen Buschenschanks gewahrt bleibt.

Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013

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