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(1. 4. 1990 – 31.12.1990)
(1) Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 179/1990, wird sinngemäß als Landesgesetz übernommen.
(2) Die Bezüge und Auslagenersätze nach §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach § 21 Abs. 3 sind für die Zeit ab 1. Jänner 1991 auf der Bemessungsgrundlage in der nach Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 170/1990, im Dezember 1990 geltenden Höhe zuzüglich des Hundertsatzes, um den sich das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ab 1. Jänner 1991 verändert, zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1. 4. 1990 – 31.12.1990)
(1) Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 179/1990, wird sinngemäß als Landesgesetz übernommen.
(2) Die Bezüge und Auslagenersätze nach §§ 3, 4 und 6 sowie die Ruhebezugsansprüche nach § 21 Abs. 3 sind für die Zeit ab 1. Jänner 1991 auf der Bemessungsgrundlage in der nach Art. IV der Bezügegesetznovelle, BGBl. Nr. 170/1990, im Dezember 1990 geltenden Höhe zuzüglich des Hundertsatzes, um den sich das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ab 1. Jänner 1991 verändert, zu ermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991