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(1) Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommmen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug aufgrund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Bei Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden Ruhebezüge des ehemaligen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages, der Bundesregierung, als Staatssekretäre, Landeshauptmänner, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder des Grazer Stadtsenates so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettobezüge, soferne nicht eine dem § 38 gleichartige Bestimmung eine Kürzung vorsieht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommmen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im § 4 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht einen Bezug aufgrund dieses Gesetzes übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
(2) Bei Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung, die Bedienstete (Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung nicht in die Kompetenz des Landes fällt, verringert sich der im § 4 genannte Bezug um ihr Nettodiensteinkommen (um ihren Nettoruhe- oder Nettoversorgungsgenuß), soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (Ruhe- oder Versorgungsgenusses) für den Fall vorgesehen ist, daß sie einen im § 4 genannten Bezug erhalten. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe-, Nettoversorgungsgenuß) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe-, Versorgungsgenuß), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.
(3) Solange Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung einen Bezug nach § 4 erhalten, werden Ruhebezüge des ehemaligen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages stillgelegt. Beziehen solche Organe einen Ruhebezug als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, Bundesrates, eines anderen Landtages, der Bundesregierung, als Staatssekretäre, Landeshauptmänner, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder des Grazer Stadtsenates so verringert sich der nach § 4 gebührende Bezug um diese Nettobezüge, soferne nicht eine dem § 38 gleichartige Bestimmung eine Kürzung vorsieht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 21/1981, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 13/1985