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(1) Während der Beurlaubung eines Mitgliedes derdes Steiermärkischen Landesregierung werden die Bezüge gemäß § 4 und gemäß § 6 weitergewährtLandtages (§ 8 Abs.
(2 7 L-VG) Ersatzmännern für beurlaubte Mitgliederoder der Steiermärkischen Landesregierung (§ 28 Abs. 4 L-VG 1960) werden die Bezüge eingestellt, wobei § 1 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung findet. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gemäß § 6, die Dienstreisekostenvergütung gemäß § 10 bzw. die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 gelangen jedoch zur Einstellung.
(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Mitglieder des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung gebührt für die Dauer ihrer Amtsausübung eine Entschädigung, dieder Funktionsausübung pro Tag ein Dreißigstel1/30 des monatlichen Bezugesjeweiligen Monatsbezuges einschließlich des betreffenden MitgliedesSonderzahlungsanteiles und der Steiermärkischen Landesregierung beträgtVergütung für außerordentliche Auslagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Während der Beurlaubung eines Mitgliedes derdes Steiermärkischen Landesregierung werden die Bezüge gemäß § 4 und gemäß § 6 weitergewährtLandtages (§ 8 Abs.
(2 7 L-VG) Ersatzmännern für beurlaubte Mitgliederoder der Steiermärkischen Landesregierung (§ 28 Abs. 4 L-VG 1960) werden die Bezüge eingestellt, wobei § 1 Abs. 2 bis 4 sinngemäß Anwendung findet. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gemäß § 6, die Dienstreisekostenvergütung gemäß § 10 bzw. die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 12 sowie die Entfernungszulage gemäß § 13 gelangen jedoch zur Einstellung.
(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Mitglieder des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung gebührt für die Dauer ihrer Amtsausübung eine Entschädigung, dieder Funktionsausübung pro Tag ein Dreißigstel1/30 des monatlichen Bezugesjeweiligen Monatsbezuges einschließlich des betreffenden MitgliedesSonderzahlungsanteiles und der Steiermärkischen Landesregierung beträgtVergütung für außerordentliche Auslagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991