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(1) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages sowie die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 13 v. H. und für Mitglieder der Landesregierung 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 21 bzw. § 30) aus der Funktion ausscheiden.
(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung neuerdings in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 3 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.
(5) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wen das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991
(1) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages sowie die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für Mitglieder des Landtages 13 v. H. und für Mitglieder der Landesregierung 16 v. H. des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Die Mitglieder des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung haben Anspruch auf Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne sofortigen oder künftigen Anspruch auf einen Ruhebezug (§ 21 bzw. § 30) aus der Funktion ausscheiden.
(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung neuerdings in eine solche Funktion berufen, kann die Anrechnung der ehemaligen Funktionszeit nur dann erfolgen, wenn die nach Abs. 3 erstatteten Pensionsbeiträge zurückgezahlt werden.
(5) Die Entrichtung des monatlichen Pensionsbeitrages entfällt überhaupt, wen das Mitglied binnen einer Woche ab dem Tag seiner Angelobung bzw. seines Amtsantrittes schriftlich erklärt, daß es für sich und seine Angehörigen unwiderruflich auf jegliche Pensionsversorgung nach diesem Gesetz verzichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991