§ 10 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.9999

(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt ein Dienstwagen. Kann ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Für diese Entschädigung gilt die Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark sinngemäß.

(2) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt unter sinngemäßer Anwendung des § 19 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, für Dienstreisen eine Vergütung der Dienstreisekosten. Für Dienstreisen innerhalb des BundeslandesBundeslanes Steiermark gebührt den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung eine Dienstreisekostenentschädigung von 12 v. H. und für Dienstreisen in die übrigen Bundesländer eine Dienstreisekostenentschädigung von monatlich 126 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Diese pauschalierte Dienstreisekostenentschädigung ist monatlich im vorhinein auszuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981

Stand vor dem 31.12.1980

In Kraft vom 01.07.1972 bis 31.12.1980

(1) Dem Ersten Präsidenten des Steiermärkischen Landtages gebührt ein Dienstwagen. Kann ein Dienstwagen nicht zur Verfügung gestellt werden, so ist eine Entschädigung zu gewähren. Für diese Entschädigung gilt die Reisegebührenvorschrift für die Bediensteten des Landes Steiermark sinngemäß.

(2) Den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung gebührt unter sinngemäßer Anwendung des § 19 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 273, für Dienstreisen eine Vergütung der Dienstreisekosten. Für Dienstreisen innerhalb des BundeslandesBundeslanes Steiermark gebührt den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung eine Dienstreisekostenentschädigung von 12 v. H. und für Dienstreisen in die übrigen Bundesländer eine Dienstreisekostenentschädigung von monatlich 126 v. H. des ihnen gebührenden Bezuges. Diese pauschalierte Dienstreisekostenentschädigung ist monatlich im vorhinein auszuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/1981

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