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(1) Stirbt ein
a) | Mitglied des Steiermärkischen Landtages, | |||||||||
b) | Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, | |||||||||
c) | ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung, welches | |||||||||
d) | Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges, | |||||||||
so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. |
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005
(1) Stirbt ein
a) | Mitglied des Steiermärkischen Landtages, | |||||||||
b) | Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung, | |||||||||
c) | ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung, welches | |||||||||
d) | Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges, | |||||||||
so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2. |
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005