§ 16 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Stirbt ein

a)

Mitglied des Steiermärkischen Landtages,

b)

Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung,

c)

ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung, welches den 738das 65. LebensmonatLebensjahr noch nicht erreicht, aber die anderen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhebezuges erfüllt hat, oder

d)

Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges,

so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.

so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.

(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2005

(1) Stirbt ein

a)

Mitglied des Steiermärkischen Landtages,

b)

Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung,

c)

ehemaliges Mitglied des Steiermärkischen Landtages oder der Steiermärkischen Landesregierung, welches den 738das 65. LebensmonatLebensjahr noch nicht erreicht, aber die anderen Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhebezuges erfüllt hat, oder

d)

Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges,

so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.

so gebührt den Hinterbliebenen zu ungeteilten Händen ein Todesfallbeitrag. Der Todesfallbeitrag gebührt in der Höhe von 150% eines Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V der Gehaltsstufe 2.

(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 32/2005

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