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(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen nach diesem Gesetz innerhalb eines Jahres auf Grund gleichzeitig ausgeübter Funktionen mehrere Ansprüche auf einmalige Entschädigung, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag(Anm. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991
(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.
(2) Entstehen nach diesem Gesetz innerhalb eines Jahres auf Grund gleichzeitig ausgeübter Funktionen mehrere Ansprüche auf einmalige Entschädigung, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag(Anm. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991