§ 18 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen nach diesem Gesetz innerhalb eines Jahres auf Grund gleichzeitig ausgeübter Funktionen mehrere Ansprüche auf einmalige Entschädigung, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag(Anm. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991

Stand vor dem 02.10.1991

In Kraft vom 01.01.1984 bis 02.10.1991

(1) Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge, so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug, ausgezahlt.

(2) Entstehen nach diesem Gesetz innerhalb eines Jahres auf Grund gleichzeitig ausgeübter Funktionen mehrere Ansprüche auf einmalige Entschädigung, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag(Anm. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991

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