§ 24 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Steiermärkischen Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 § 15 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7§ 22, 18 Abs. 2 § 23 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965§ 24 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen 3 Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

Stand vor dem 22.01.2009

In Kraft vom 01.07.1972 bis 22.01.2009

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Steiermärkischen Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 2 § 15 Abs. 2 bis 4, 17 Abs. 1 bis 7§ 22, 18 Abs. 2 § 23 Abs. 2 bis 4 und 19 des Pensionsgesetzes 1965§ 24 St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen 3 Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009

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