§ 25b Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1996 bis 31.12.9999

Der Waisenversorgungsbezug beträgt:

1.

für jede Halbwaise 24 %

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen GesamtdienstzeitGesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997

Stand vor dem 31.12.1995

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1995

Der Waisenversorgungsbezug beträgt:

1.

für jede Halbwaise 24 %

2.

für jede Vollwaise 36 %

des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen GesamtdienstzeitGesamtzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997

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