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Der Waisenversorgungsbezug beträgt:
1. | für jede Halbwaise 24 % | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997
Der Waisenversorgungsbezug beträgt:
1. | für jede Halbwaise 24 % | |||||||||
2. | für jede Vollwaise 36 % | |||||||||
des Ruhebezuges, der der ruhegnußfähigen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 72/1997