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(1) Wird ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 bis 6 noch nicht 8 Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von 8 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die BestimmungenBestimmung des § 64 St. PG 2009, § 9 Abs. 1LGBl. Nr. 10/2009, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sindist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßdass an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Steiermärkische Landesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigenruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ZeitZeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren auszudrücken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009
(1) Wird ein Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung während der Ausübung seiner Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig und beträgt die Funktionsdauer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 bis 6 noch nicht 8 Jahre, dann ist es so zu behandeln, als ob es eine Funktionsdauer von 8 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Die BestimmungenBestimmung des § 64 St. PG 2009, § 9 Abs. 1LGBl. Nr. 10/2009, 2 und 4 bis 6 des Pensionsgesetzes 1965 sindist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daßdass an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Steiermärkische Landesregierung, an die Stelle der ruhegenußfähigenruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit die ZeitZeiten der Funktionsausübung und an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion zu treten hat.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren auszudrücken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, LGBl. Nr. 10/2009