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(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung von dem dem Ausscheiden der Funktion, führestens jedoch von dem der Vollendung des 60738. LebensjahresLebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.((2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(32) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002
(1) Der Ruhebezug gebührt dem Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung von dem dem Ausscheiden der Funktion, führestens jedoch von dem der Vollendung des 60738. LebensjahresLebensmonates oder dem Eintritt der Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung folgenden Monatsersten an.((2) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(32) Wird der Antrag später als drei Monate nach dem sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/1978, LGBl. Nr. 16/1984, LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 91/2002