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(1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 25 und 25 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung gilt der Bezug nach § 30 Abs. 2. | |||||||||
2. | Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung. |
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
(1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 25 und 25 b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung gilt der Bezug nach § 30 Abs. 2. | |||||||||
2. | Als Ruhebezug gilt der Ruhebezug des Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung. |
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1991, LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009