§ 42 Stmk. BG

Steiermärkisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Ehemaligen Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und ehemaligen MitgliedernMit der Steiermärkischen Landesregierung, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den BestimmungenVollziehung dieses Gesetzes. Für diese Organe gelten aber folgende Bestimmungen:

1.

Die Ruhebezüge gebühren frühstens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühstens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

2.

Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.

(2) Auf ist die Hinterbliebenen von Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und MitgliedernSteiermärkische Landesregierung betraut.

Anm.: in der Steiermärkischen Landesregierung sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Fassung LGBl. Nr. 82/1991

Stand vor dem 02.10.1991

In Kraft vom 01.07.1972 bis 02.10.1991

(1) Ehemaligen Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und ehemaligen MitgliedernMit der Steiermärkischen Landesregierung, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den BestimmungenVollziehung dieses Gesetzes. Für diese Organe gelten aber folgende Bestimmungen:

1.

Die Ruhebezüge gebühren frühstens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wenn der Antrag binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt der Ruhebezug frühstens von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

2.

Mit der Erlangung des Anspruches auf Ruhebezug erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß. Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten außerordentlichen Versorgungsgenüsse sind auf die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebührenden Ruhebezüge anzurechnen.

(2) Auf ist die Hinterbliebenen von Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und MitgliedernSteiermärkische Landesregierung betraut.

Anm.: in der Steiermärkischen Landesregierung sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Fassung LGBl. Nr. 82/1991

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