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(1) Ehemaligen Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und ehemaligen MitgliedernMit der Steiermärkischen Landesregierung, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den BestimmungenVollziehung dieses Gesetzes. Für diese Organe gelten aber folgende Bestimmungen:
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(2) Auf ist die Hinterbliebenen von Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und MitgliedernSteiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Steiermärkischen Landesregierung sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Fassung LGBl. Nr. 82/1991
(1) Ehemaligen Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und ehemaligen MitgliedernMit der Steiermärkischen Landesregierung, die nach den bisherigen Vorschriften keinen Anspruch auf Ruhebezüge gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag Ruhebezüge nach den BestimmungenVollziehung dieses Gesetzes. Für diese Organe gelten aber folgende Bestimmungen:
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(2) Auf ist die Hinterbliebenen von Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag und MitgliedernSteiermärkische Landesregierung betraut.
Anm.: in der Steiermärkischen Landesregierung sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Fassung LGBl. Nr. 82/1991