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(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (oder Ausbildungsverhältnisses in Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969)Berufsausbildungsgesetzes entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßtzulässt – eine Klasse zu entsprechen hat..
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (oder Ausbildungsverhältnisses in Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969)Berufsausbildungsgesetzes entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zuläßtzulässt – eine Klasse zu entsprechen hat..
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018