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(2) Die Landesregierung kann die Über- bzw§ 6 Stmk. Unterschreitung der in AbsBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen.
(3) Der Unterricht ist anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen
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(4) (Anm.: entfallen)
(5) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe – sofern es der Lehrplan zuläßt – in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch – sofern es die Schülerzahl zuläßt – getrennt nach Lehrberufen zu führen.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer Schülerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet. Die Landesregierung kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen.
(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999
(2) Die Landesregierung kann die Über- bzw§ 6 Stmk. Unterschreitung der in AbsBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen. 1 festgelegten Grenzzahlen zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen, zur Erhaltung der Verfachlichung oder aus sonstigen besonderen Gründen genehmigen.
(3) Der Unterricht ist anstatt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen
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(4) (Anm.: entfallen)
(5) Bei zu geringer Schülerzahl können auch Schüler verschiedener Lehrberufe – sofern es der Lehrplan zuläßt – in einzelnen Unterrichtsgegenständen zu einer Klasse zusammengefaßt werden. In den übrigen Unterrichtsgegenständen ist der Unterricht jedoch – sofern es die Schülerzahl zuläßt – getrennt nach Lehrberufen zu führen.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) Der Unterricht in Warenkunde ist für Schüler unterschiedlicher Fachbereiche ab einer Schülerzahl von 25 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülergruppe 8 nicht unterschreitet. Die Landesregierung kann aus fachlichen Gründen die Unterschreitung der Mindestzahl 8 genehmigen.
(8) Vor Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 7 ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999