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(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sind bei Unterschreitung einer Mindestzahl von 12 teilnehmenden Schülern, bei einer Fremdsprache von 9 teilnehmenden Schülern, in Jahresklassen ab Beginn des nächsten Semesters, in Lehrgangsklassen ab der zweiten Hälfte des Lehrganges nicht mehr weiter zu führen.
(3) Förderunterricht ist bei einer Mindestzahl von 8 Schülern zu erteilen.
(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtes nach Abs§ 7 Stmk. 1 und 3 können Schüler mehrerer Klassen aus einer Schule oder mehreren Schulen zusammengefaßt werdenBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen.
(5) Sollte die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegen, ist mit Zustimmung der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung zulässig, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesem Fall die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(6) Der Unterricht in der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ ist nach Geschlechtern getrennt zu erteilen. Die Landesregierung kann jedoch nach Anhören des Landesschulrates die Führung des Unterrichtes auch ohne Trennung nach Geschlechtern – allenfalls auch in einzelnen Sportarten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit – für zulässig erklären, sofern aus pädagogischen Gründen keine Einwände bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985
(2) Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sind bei Unterschreitung einer Mindestzahl von 12 teilnehmenden Schülern, bei einer Fremdsprache von 9 teilnehmenden Schülern, in Jahresklassen ab Beginn des nächsten Semesters, in Lehrgangsklassen ab der zweiten Hälfte des Lehrganges nicht mehr weiter zu führen.
(3) Förderunterricht ist bei einer Mindestzahl von 8 Schülern zu erteilen.
(4) Zur Ermöglichung eines Unterrichtes nach Abs§ 7 Stmk. 1 und 3 können Schüler mehrerer Klassen aus einer Schule oder mehreren Schulen zusammengefaßt werdenBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen.
(5) Sollte die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegen, ist mit Zustimmung der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung zulässig, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesem Fall die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(6) Der Unterricht in der unverbindlichen Übung „Leibesübungen“ ist nach Geschlechtern getrennt zu erteilen. Die Landesregierung kann jedoch nach Anhören des Landesschulrates die Führung des Unterrichtes auch ohne Trennung nach Geschlechtern – allenfalls auch in einzelnen Sportarten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit – für zulässig erklären, sofern aus pädagogischen Gründen keine Einwände bestehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985