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Legende:
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(2) (Anm.: entfallen)
(3) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen.
(4) Parallelklassen im Sinne des Abs. 3 sind
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999
(2) (Anm.: entfallen)
(3) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen.
(4) Parallelklassen im Sinne des Abs. 3 sind
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999