§ 8 Stmk. BSOG 1979 (weggefallen)

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Führung von Leistungsgruppen sind ab einer Schülerzahl von 20 zwei Schülergruppen zu bilden§ 8 Stmk. Darüber hinaus ist jeweils eine weitere Schülergruppe bei mindestens 25 Schülern zu bildenBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf acht nicht unterschreiten.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen.

(4) Parallelklassen im Sinne des Abs. 3 sind

a)

bei ganzjährigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe;

b)

bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 31.08.1999 bis 31.08.2018
(1) Für die Führung von Leistungsgruppen sind ab einer Schülerzahl von 20 zwei Schülergruppen zu bilden§ 8 Stmk. Darüber hinaus ist jeweils eine weitere Schülergruppe bei mindestens 25 Schülern zu bildenBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf acht nicht unterschreiten.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen bei 2 oder 3 Parallelklassen höchstens 4 Schülergruppen, bei 4 Parallelklassen höchstens 6 Schülergruppen, bei 5 Parallelklassen höchstens 7 Schülergruppen gebildet werden und darf ab 6 Parallelklassen die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Parallelklassen um nicht mehr als 5 übersteigen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Parallelklassen um nicht mehr als 3 und ab 16 Parallelklassen um nicht mehr als 4 übersteigen.

(4) Parallelklassen im Sinne des Abs. 3 sind

a)

bei ganzjährigen Berufsschulen alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe;

b)

bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen eines Lehrganges auf einer Stufe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999

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