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(2) Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss im Sinne des AbsStmk. 1 von der Schulautonomie Gebrauch machen will, sind im Rahmen des vom Bund genehmigten Gesamtstellenplanes von der zuständigen Behörde die der Schule zustehenden Lehrerwochenstunden zu ermitteln und der Schule zur Verfügung zu stellenBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist der Schulgemeinschaftsausschuss jedoch an folgende Einschränkungen gebunden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
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(2) Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss im Sinne des AbsStmk. 1 von der Schulautonomie Gebrauch machen will, sind im Rahmen des vom Bund genehmigten Gesamtstellenplanes von der zuständigen Behörde die der Schule zustehenden Lehrerwochenstunden zu ermitteln und der Schule zur Verfügung zu stellenBSOG 1979 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist der Schulgemeinschaftsausschuss jedoch an folgende Einschränkungen gebunden:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999