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Die Errichtung einer Berufsschule obliegt der Landesregierungdem Land als gesetzlichem Schulerhalter. VorSie bedarf der Errichtung istBewilligung der Landesschulrat für Steiermark zu hören. DerBildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Die Errichtung einer Berufsschule obliegt der Landesregierungdem Land als gesetzlichem Schulerhalter. VorSie bedarf der Errichtung istBewilligung der Landesschulrat für Steiermark zu hören. DerBildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018