§ 13 Stmk. BSOG 1979

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Jede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.

(2) In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.

(3) In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.

  1. (1)Absatz einsJede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.
  3. (3)Absatz 3In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
  4. (4)Absatz 4Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.
  5. (5)Absatz 5In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die §§ 14, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die Paragraphen 14,, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024,

Stand vor dem 14.02.2024

In Kraft vom 06.11.1979 bis 14.02.2024
(1) Jede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.

(2) In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.

(3) In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.

  1. (1)Absatz einsJede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
  2. (2)Absatz 2In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.
  3. (3)Absatz 3In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.
  4. (4)Absatz 4Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.
  5. (5)Absatz 5In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die §§ 14, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die Paragraphen 14,, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2024,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten