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(1) Für jede Berufsschule ist ein Schulsprengel für jeden der dort beschulten Lehrberufe festzusetzen.
(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile desselben in Betracht kommen. Ein Schulsprengel kann sich auch auf ein anderes Bundesland erstrecken, in welchem Falle vor seiner Festsetzung mit dem betreffenden Bundesland eine Vereinbarung abzuschließen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß sich der Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Berufsschule auf das Gebiet von Steiermark erstrecken soll.
(3) Die Schulsprengel der Berufsschulen desselben Lehrberufes haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung des Landes als gesetzlichem Schulerhalter und aller betroffenen Gebietskörperschaften. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Neue Lehrberufe sind bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erlassung der Sprengelverordnung von jener Berufsschule vorübergehend zu beschulen, die personell, räumlich und technisch die besten Voraussetzungen dafür hat. Die Entscheidung trifft die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
(1) Für jede Berufsschule ist ein Schulsprengel für jeden der dort beschulten Lehrberufe festzusetzen.
(2) Als Schulsprengel können das Gebiet des Bundeslandes oder Teile desselben in Betracht kommen. Ein Schulsprengel kann sich auch auf ein anderes Bundesland erstrecken, in welchem Falle vor seiner Festsetzung mit dem betreffenden Bundesland eine Vereinbarung abzuschließen ist. Dasselbe gilt für den Fall, daß sich der Schulsprengel einer in einem anderen Bundesland gelegenen Berufsschule auf das Gebiet von Steiermark erstrecken soll.
(3) Die Schulsprengel der Berufsschulen desselben Lehrberufes haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(4) Die Festsetzung (Bildung, Änderung und Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung des Landes als gesetzlichem Schulerhalter und aller betroffenen Gebietskörperschaften. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Neue Lehrberufe sind bis zum Abschluss des Verfahrens zur Erlassung der Sprengelverordnung von jener Berufsschule vorübergehend zu beschulen, die personell, räumlich und technisch die besten Voraussetzungen dafür hat. Die Entscheidung trifft die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021