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Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Lehr- und Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen HilfspersonalsPersonals (wie beispielsweise Schulwart, und Reinigungspersonal, Heizer) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, daßdass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Lehr- und Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen HilfspersonalsPersonals (wie beispielsweise Schulwart, und Reinigungspersonal, Heizer) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, daßdass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018