§ 22 Stmk. BSOG 1979 Begriff

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Lehr- und Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen HilfspersonalsPersonals (wie beispielsweise Schulwart, und Reinigungspersonal, Heizer) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, daßdass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 06.11.1979 bis 31.08.2018

Unter Erhaltung einer Berufsschule ist die Bereitstellung (Neubau, Ankauf, Miete u. dgl.) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beheizung und Beleuchtung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Bereitstellung des Lehr- und Kanzleipersonals, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen HilfspersonalsPersonals (wie beispielsweise Schulwart, und Reinigungspersonal, Heizer) sowie die Beistellung von Schulärzten in einer Weise, daßdass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können, zu verstehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten