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Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind folgende Stichtage maßgebend:
a) | bei ganzjährigen Berufsschulen der 15.Dezember, | |||||||||
b) | bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2.Schulwoche jedes Lehrganges, | |||||||||
c) | (Anm.: entfallen) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999
Für die Ermittlung der Gesamtschülerzahl sind folgende Stichtage maßgebend:
a) | bei ganzjährigen Berufsschulen der 15.Dezember, | |||||||||
b) | bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen der Beginn der 2.Schulwoche jedes Lehrganges, | |||||||||
c) | (Anm.: entfallen) |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999