§ 47 Stmk. BSOG 1979 Kundmachung von Verordnungen

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen auf Grund des Abschnittes VIII. (Schulzeit) ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 31.08.1999 bis 31.08.2018

(1) Verordnungen sind, sofern sie sich nur auf einzelne Schulen beziehen und unbeschadet der sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung von Verordnungen, durch Anschlag in der betreffenden Schule oder an der Amtstafel der Schulsitzgemeinde kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anders bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

(2) Vor Erlassung von Verordnungen auf Grund des Abschnittes VIII. (Schulzeit) ist der Landesschulrat für Steiermark zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

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