§ 1 StBHG Ziel

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen – wie nicht behinderten Menschen auch – die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.08.2014

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie nicht behinderte Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Durch Gesetzesmaßnahmen, Leistungen und Beratung sollen Menschen mit Behinderung altersentsprechend Zugang zu den verschiedenen Lebensbereichen wie Familie, Erziehungs- und Bildungswesen, Arbeit und Beschäftigung, Gesundheitsversorgung sowie Kultur und Freizeit haben, um ihnen – wie nicht behinderten Menschen auch – die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

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